Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Öffentlichkeitsprinzips; Gegenstand und Inhalt der Interessenabwägung zwischen dem grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang und den entgegenstehenden Interessen des öffentlichen Organs zum Schutz seiner (öffentlichen) Interessen oder jenes von privaten Dritten. Begründungspflicht und Geheimnisschutz stehen in einem Spannungsfeld. Die Begründung einer Verweigerung des Informationszugangs kann nicht so detailliert sein, dass durch sie das Geheimnis verraten würde. Anwendung auf den Vertrag zwischen der Universität Zürich und UBS Foundation of Economics in Society. Endentscheid betreffend Umfang der gegenüber dem Zwischenentscheid vom 18. April 2013 weitergehenden Offenlegung.