0112

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 391/2011
Entscheiddatum
6. März 2011
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Abstimmungszeitung; Stimmrechtsrechtsrekurs (Abstimmungsbeschwerde) – Frist; Wiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses­
Verwendete Erlasse
Art. 77 BPR; Art. 79 BPR; Art. 34 Abs. 2 BV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Damit eine Abstimmung als rechtzeitig erhoben gilt, ist sowohl die relative (ab Kenntnisnahme eines Mangels laufende) als auch die absolute (ab Publikationsdatum laufende) Frist von drei Tagen einzuhalten. Beide Fristen sind längst abgelaufen, was zum Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führt (E. 3). Der Erwahrungsbeschluss einer Volksabstimmung kann wiedererwogen werden, wenn nachträglich eine massive Beeinflussung der Wahl oder Abstimmung zu Tage tritt und deshalb ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Die Erwahrung des Ergebnisses einer eidgenössischen Volksabstimmung – und somit das Verfahren zu dessen Wiedererwägung – fällt in die Zuständigkeit des Bundesrates (E. 4.b und e.) Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen – auch wenn sie eine Empfehlung enthalten – der Objektivität verpflichtet und dürfen keine Fehlinformationen aufweisen. Ein Urnengang ist indessen dann nur aufzuheben, wenn die Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten (E. 7). Das «Abstimmungsbüchlein» zur Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 betreffend das Unternehmenssteuerreformgesetz II erweist sich bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Gesetzesvorlage als in erheblichem Mass unvollständig und daher irreführend, was mit Blick auf das knappe Endergebnis als wesentlicher Mangel anzusehen ist. Die Möglichkeit, dass die Abstimmung bei vollständiger Information der Stimmberechtigten über die finanziellen Auswirkungen anders ausgefallen wäre, muss somit ernsthaft in Betracht gezogen werden (E. 8). Dies hat jedoch der Bundesrat zu prüfen (E. 5).

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