0111

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 65/2005
Entscheiddatum
19. Januar 2005
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Amtzwang; Entlassung aus dem Amt
Verwendete Erlasse
§ 31 Abs. 1 lit. a GPR (§ 114 Ziffer 1 WahlG); § 31 Abs. 3 lit. d GPR (§ 115 Abs. 1 Ziffer 5 WahlG); § 35 Abs. 2 GPR (§ 117 WahlG)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine Entlassung aus dem Amt mit Amtszwang ist aus gesundheitlichen Gründen dann gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Probleme in der Amtstätigkeit selbst ihre Ursache haben und dies durch Arztzeugnisse hergeleitet werden kann (E. 11). Der Amtszwang bezweckt die Kontinuität der Zusammensetzung und der Arbeit der (Miliz-) Behörden. Führen gesundheitliche Probleme einzelner Mitglieder zu häufigen Absenzen und wird die Behördenarbeit dadurch beeinträchtigt, ist die Entlassung aus dem Amt «das kleinere Übel» (E. 12 f.). «Wichtige Gründe» für eine Entlassung aus dem Amt können in zwingenden beruflichen Begebenheiten bestehen, insbesondere wenn sie mit der Existenzsicherung einhergehen (E. 13).

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