0110

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ-2010-02
Entscheiddatum
10. Juni 2010
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren Verweigerung; Scheinehe
Verwendete Erlasse
Art. 97a Zivilgesetzbuch; Art. 105 Ziff. 4 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Zivilstandsämter müssen nicht die Aufgabe fremdenpolizeilicher Behörden übernehmen, die nach wie vor über die Erteilung oder Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatten entscheiden. Nur bei klar auf der Hand liegendem Missbrauch ist eine Eheschliessung zu verweigern. Um auf eine «Scheinehe» zu schliessen, ist die Praxis heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung zum Ausländerrecht ergibt.

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