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0106
Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-09 821
Entscheiddatum
26. Januar 2009
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Unzulässigkeit der sog. Gefälligkeitsanerkennung
Verwendete Erlasse
Art. 260 Abs. 1 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Weiss der Anerkennende, dass er nicht der natürliche Vater des Kindes ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen. Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, die Beurkundung der Anerkennungserklärung abzulehnen.
Download
JI-09 821
PDF | Deutsch
Kontakt
Staatskanzlei - Rechtsdienst
E-Mail
staatskanzlei@sk.zh.ch
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