Ob die Gemeindebeschwerde ein reformatorisches oder (bloss) kassatorisches Rechtsmittel ist, lässt sich nicht aus dem Wortlaut von § 151 des Gemeindegesetzes ableiten. Die Frage entscheidet sich praxisgemäss am Beschwerdegegenstand. Gutheissende Beschwerdeentscheide gegen politische Akte (z.B. Kreditbeschlüsse, rechtsetzende Erlasse) haben in der Regel kassatorische Wirkung (Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz), während bei Verwaltungsakten einem reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz nichts entgegensteht (E. 3). Ein Einbürgerungsentscheid ist grundsätzlich als (rechtsanwendender) Verwaltungsakt zu behandeln und kann im ersten Rechtsgang durch die Rechtsmittelinstanz im Falle einer Gutheissung reformatorisch, d.h. ohne Rückweisung an die Vorinstanz, geändert werden, wenn der Entscheid der Gemeinde ohne Begründung erfolgt ist und die Rechtsmittelinstanz bei der Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte findet, welche die Eignung des Bewerbers in Frage stellen könnten. Ein kassatorischer Rückweisungsentscheid fällt in Betracht, wenn z.B. zusätzliche Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen erforderlich sind (Präzisierung der Praxis, E. 4).