0103

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-220/02
Entscheiddatum
7. Mai 2002
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Schlagworte
Ausstand; Befangenheit
Verwendete Erlasse
§ 96 GVG; § 405 StPO
Zusammenfassung
Die neuerliche Aufzählung der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Ablehnungsgründe kann als Rekursbegründung nicht genügen (E.2). Ablehnungsbegehren gegen Bezirksanwälte als Untersuchungsbehörde sind nach Art. 8 BV zu beurteilen. Begründung der Befangenheit eines Bezirksanwaltes (E. 3 - 5). Zwangsmassnahmen, deren Rechtmässigkeit das Obergericht rechtskräftig festgestellt hat, können nicht zur Annahme eines objektiven Anscheins von Befangenheit des anordnenden Be-zirksanwaltes führen (E. 6).

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