0103

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-220/02
Entscheiddatum
7. Mai 2002
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Ausstand; Befangenheit
Verwendete Erlasse
§ 96 GVG; § 405 StPO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die neuerliche Aufzählung der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Ablehnungsgründe kann als Rekursbegründung nicht genügen (E.2). Ablehnungsbegehren gegen Bezirksanwälte als Untersuchungsbehörde sind nach Art. 8 BV zu beurteilen. Begründung der Befangenheit eines Bezirksanwaltes (E. 3 - 5). Zwangsmassnahmen, deren Rechtmässigkeit das Obergericht rechtskräftig festgestellt hat, können nicht zur Annahme eines objektiven Anscheins von Befangenheit des anordnenden Be-zirksanwaltes führen (E. 6).

Für dieses Thema zuständig: