Die neuerliche Aufzählung der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Ablehnungsgründe kann als Rekursbegründung nicht genügen (E.2). Ablehnungsbegehren gegen Bezirksanwälte als Untersuchungsbehörde sind nach Art. 8 BV zu beurteilen. Begründung der Befangenheit eines Bezirksanwaltes (E. 3 - 5). Zwangsmassnahmen, deren Rechtmässigkeit das Obergericht rechtskräftig festgestellt hat, können nicht zur Annahme eines objektiven Anscheins von Befangenheit des anordnenden Be-zirksanwaltes führen (E. 6).