0102

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 435/2009
Entscheiddatum
25. März 2009
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Wegweisung; Aufgabe der Ehegemeinschaft; Berufliche Gründe für das Getrenntleben
Verwendete Erlasse
Art. 43 Abs. 1 AuG; Art. 49 AuG; Art. 76 VZAE; Art. 50 AuG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass die Ehegatten zusammenwohnen. Davon kann bei Vorliegen wichtiger beruflicher Gründe abgesehen werden, namentlich wenn die Verlegung des Arbeitsplatzes und damit einhergehend des Wohnortes zwingend zu erfolgen hat, weil es z. B. den Ehegatten nicht möglich ist, in einem zumutbaren Umkreis des gemeinsamen Wohnortes eine ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, oder wenn die Trennung aufgrund eines besonders qualifizierten Fachwissens aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig ist und nicht einem freien Entschluss der Ehegatten entspringt.

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