0099

Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_2ST.2003.79
Entscheiddatum
12. Mai 2003
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Berufliche Vorsorge; Zuwendungen, Leistungen; verdeckte Gewinnausschüttung
Verwendete Erlasse
§ 64 Abs. 1 Ziffer 2 Steuergesetz; § 61 lit. d Steuergesetz; § 65 lit. b Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge haben aufgrund statutarischer Kriterien zu erfolgen; Leistungen nach Ermessen der Vorsorgeeinrichtung sind auf eigentliche Unterstützungsleistungen beschränkt. Zahlungen einer Personalfürsorgestiftung an einen Destinatär, welche nicht gestützt auf die erforderlichen, die Voraussetzungen von Leistungen sowie deren Bemessung regelnden statutarischen Bestimmungen ergehen und nicht als Unterstützungsleistungen zu würdigen sind, stellen keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge dar. Die Leistungserbringerin kann diesfalls nicht als Vorsorgeeinrichtung im Sinn von §§ 61 lit. d bzw. 65 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) gelten. Einmalige oder ausserordentliche Beiträge (sog. Zuwendungen) an eine solche Vorsorgeeinrichtung sind nicht geschäftsmässig begründet. Leistungen einer Aktiengesellschaft an die vom Alleinaktionär und Stiftungsratspräsidenten sowie dessen Ehefrau dominierte Personalfürsorgestiftung, welche dergestalt Willkürleistungen an diese Personen erbringt, erfolgen angesichts der konkreten Beherrschungsverhältnisse im alleinigen Interesse des Aktionärs und seiner Ehefrau und stellen daher verdeckte Gewinnausschüttungen dar (§ 64 Abs. 1 Ziffer 2 StG).

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