Umnutzung aus Rentabilitätsgründen eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Gasthofs in Wohn- und Büroräume. Anwendbarkeit von 37c RPG? Art. 24c bzw. Art. 37a RPG sind grundsätzlich nicht anwendbar, wenn eine Baute oder Anlage vor dem 1. Juli 1972 errichtet und seither als standortgebunden erweitert worden ist. Die Anwendung von Art. 37a RPG ist auch dann ausgeschlossen, wenn seither durch Änderungen und Erweiterungen das zulässige Änderungsmass gemäss Art. 43 RPV ausgeschöpft worden ist.