Endgültige Abweisung nach erfolgloser; Wiederholungsprüfung; Gesuch um Zulassung zum Doppelstudium
Verwendete Erlasse
§ 20 Promotionsordnung (aPO); § 21 Abs. 3 PO der Rechtswissenschaftliche Fakultät; § 9 Reglement über die Zulassung zum Studium (RZS); Art. 8 Bundesverfassung; Art. 9 Bundesverfassung ; Art. 20 Bundesverfassung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine endgültige Abweisung infolge Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung ist nicht verfassungswidrig, insbesondere verletzt es weder das Willkürverbot noch die Wissenschaftsfreiheit. Es besteht zudem kein Recht auf Bildung als Anspruch auf staatliche Leistungen. Zu Recht erfolgte Ablehnung des Gesuchs um Zulassung zum Doppelstudium nach definitivem Ausschluss von weiteren Prüfungen an der betreffenden Fakultät.