0095

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 375/2006
Entscheiddatum
15. März 2006
Rechtsgebiet
Umwelt- und Naturschutz
Stichworte
Abfallwirtschaft ; Gebühren; abstrakte Normenkontrolle
Verwendete Erlasse
Art. 32a Abs. 1 Umweltschutzgesetz USG; § 37 Abfallgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der bei der Entsorgung von Siedlungsabfällende entstehende Aufwand ist durch kostendeckende Gebühren den Verursachenden zu überbinden. Nicht unter diesen Aufwand fallen Belastungen immaterieller Art und Nachteile, die einerseits aus dem Bestehen einer Kehrichtverbrennungsanlage an ihrem Standort und den damit verbundenen Immissionen – z.B. durch Lastwagenverkehr – entstehen und anderseits in einem Planungs- und Investitionsrisiko bestehen. Solche «Inkonvenienzentschädigungen» fallen nicht unter Bau, Betrieb und Unterhalt einer Abfallanlage, sind folglich mit dem Umweltschutzgesetz und dem Abfallgesetz nicht vereinbar und können nicht als – direkter bzw. berechenbarer – Kostenfaktor der KVA-Vollkostenrechnung herangezogen werden.

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