Grundstückgewinnsteuer; vergleichbare Verhältnisse; Änderung der Bau- und Zonenordnung
Verwendete Erlasse
§ 219 Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Vergleichbare Verhältnisse. – Änderung der Bau- und Zonenordnung. Die als Folge einer Unterschutzstellung mit nachfolgendem Gestaltungsplan entschädigungslos eingetretene Baueinschränkung auf den veräusserten Grundstücken ist bei der Schätzung des Verkehrswerts vor 20 Jahren nicht zu berücksichtigen. Auf die steueramtliche Schätzung des Verkehrswerts vor 20 Jahren kann deswegen nicht abgestellt werden, weil sie zu Unrecht von einer schon damals bestehenden partiellen Unüberbaubarkeit des Areals ausgeht. Von den Pflichtigen eingereichte Expertisen bleiben als Privatgutachten sowie wegen inhaltlicher Mängel unberücksichtigt.