Art. 16a Raumplanungsgesetz; Art. 22 Raumplanungsgesetz; Art. 34 Abs. 4 Bst. Raumplanungsverordnung; Art. 7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Für den Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft, der über ein ausreichend grosses Betriebsleiterwohnhaus verfügt und der unmittelbar an die Bauzone angrenzt, ist keine dauernde Anwesenheit weiterer Personen objektiv notwendig. Der weitere Ausbau des Betriebsleiterwohnhauses ist nicht bewilligungsfähig, solange eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung ohne weiteres aus der Bauzone vorgenommen werden kann. Keine Ausnahmetatbestände gemäss Art. 24a–24d bzw. Art. 37a RPG.