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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1141/2003
Entscheiddatum
20. August 2003
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Ausstandspflicht
Verwendete Erlasse
§ 5a Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Keine Ausstandspflicht, wenn zum Entscheid berufene Personen bereits früher an einem andern Entscheid zum gleichen Sachverhalt beteiligt waren, jenes Verfahren aber völlig andere tatsächliche oder rechtliche Fragen beschlug, die im neuen Verfahren nicht mehr Gegenstand sind oder sein können.

Für dieses Thema zuständig: