0089

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 606/2003
Entscheiddatum
7. Mai 2003
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Sicherungsentzug wegen Alkohols und Charaktermangels ; Wiedererteilung
Verwendete Erlasse
Art. 14 Abs. 2 Bst. c/d Strassenverkehrsgesetz; Art. 30 Abs. 1 Zulassungsverordnung (VZV); Art. 33 Abs. 1 VZV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Wiedererteilung eines aus Gründen der Verkehrssicherheit entzogenen Führerausweises kann erst erfolgen, wenn erwiesen ist, dass die Entzugsgründe weggefallen sind. Werden im Falle des Sicherungsentzugs wegen Alkoholmissbrauchs (Trunksucht) Massnahmen wie z.B. die (kontrollierte) Totalabstinenz oder Therapien konsequent verweigert, steht auch die psychische oder charakterliche Fahreignung zur Diskussion, weshalb für die Wiedererteilung des Führerausweises zusätzlich eine verkehrspsychologische Begutachtung vorausgesetzt werden kann.

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