Ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich setzt unter anderem voraus, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig zur Prüfung in hinreichendem Masse über ihre oder seine Behinderung und die erforderlichen Anpassungen des Prüfungsablaufes informiert. Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung, nachdem aus den Angaben zur Anmeldung nicht hervorgegangen war, dass Anpassungen des Prüfungsablaufes erforderlich gewesen wären. Die Ablehnung, die zu stellenden fachlichen Anforderungen an die Aufnahmeprüfung zu senken, bzw. die Bewertung einer Prüfungsarbeit zu verbessern, da gewisse Ausbildungen besondere Eigenschaften und Fähigkeiten erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen, verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten.