0084

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 143/2008
Entscheiddatum
6. Februar 2008
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Stimmrechtsrekurs ; Wahlverfahren ; Bereinigung von Mehrfachkandidaturen
Verwendete Erlasse
§ 50 GPR; § 51 GPR; § 52 GPR
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die zur Vertretung eines Wahlvorschlags ermächtigte bzw. erstunterzeichnende Person ist berechtigt, Wahlvorschläge zurückzuziehen und Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR). Stehen mehrere Wahlvorschläge – infolge Mehrfachnennung gleicher Personen, wie vorliegend – in Konflikt, ist es geboten, die Mehrfachgenannten direkt ihre Präferenz erklären zu lassen. Mangels besonderer Regelung für Wahlverfahren im Bezirks ist die lückenfüllende Analogie zum Verfahren der Kantonsratswahlen zulässig (§ 52 VPR). Im Übrigen ist diese Bereinigung vor der siebentägigen Nachfrist vorzunehmen, weil die Eröffnung der Nachfrist bzw. die so publizierten Wahlvorschläge die Grundlage für eine stille Wahl sein können, wenn sie mit den «definitiv» Vorgeschlagenen übereinstimmen d.h. nicht mehr verändert werden. Müssen die in der Nachfrist Vorgeschlagenen bereinigt werden, ist eine Stille Wahl zum Vornherein ausgeschlossen. Dieser Verfahrensablauf ergibt sich der Gesetzessystematik von §§ 49–53 GPR.

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