Die Besteuerung als Holdinggesellschaft setzt gemäss steueramtlicher Praxis u.a. voraus, dass die Verkehrswerte der Beteiligungen oder die Beteiligungserträge längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Pflichtige vorliegend nicht. Dennoch kommt, in Nachachtung eines früher gestellten entsprechenden Antrags der steuerpflichtigen Gesellschaft, eine privilegierte Besteuerung ─ als Verwaltungsgesellschaft ─ zum Tragen, weil die Nichtbeteiligungserträge der Steuerpflichtigen überwiegend aus ausländischen Quellen stammen, sie ihre Tätigkeit auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränkt, sich die einzig feststellbare Geschäftstätigkeit als geringfügig erweist und die genannten Verhältnisse dauerhaft sind.