Gestützt auf die Polizeiverordnung einer Gemeinde erhobene Ordnungsbussen dienen der Wahrung und Durchsetzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Unter dieses Polizeigut fällt auch die Sauberkeit des öffentlichen Raums. Das absichtliche oder gedankenlose Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinstabfällen (Littering bzw. Verunreinigung des öffentlichen Grundes) fällt als Polizeiwidrigkeit nicht unter das Abfallgesetz und dessen umweltschutzrechtlichen Straftatbestände, weshalb die Gemeinden zuständig sind, Littering mit Ordnungsbussen zu ahnden.