0081

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 393/2009
Entscheiddatum
18. März 2009
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Stichworte
Polizeiverordnung Erhebung von Ordnungsbussen (Littering)
Verwendete Erlasse
§ 74 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz; § 359 Strafprozessordnung; § 39 Abs. 1 Abfallgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Gestützt auf die Polizeiverordnung einer Gemeinde erhobene Ordnungsbussen dienen der Wahrung und Durchsetzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Unter dieses Polizeigut fällt auch die Sauberkeit des öffentlichen Raums. Das absichtliche oder gedankenlose Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinstabfällen (Littering bzw. Verunreinigung des öffentlichen Grundes) fällt als Polizeiwidrigkeit nicht unter das Abfallgesetz und dessen umweltschutzrechtlichen Straftatbestände, weshalb die Gemeinden zuständig sind, Littering mit Ordnungsbussen zu ahnden.

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