Art. 30 Zivilgesetzbuch; Art. 45 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilgesetzbuch; Art. 137 Abs. 1 Zivilstandsverordnung; Art. 39 Gesetz über das Internationale Privatrecht
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ersucht jemand um Eintragung einer im Ausland erfolgten Ergänzung des Vornamens und des Familiennamens in den schweizerischen Zivilstandsregistern, so ist es unzulässig, ohne Zustimmung des Gesuchstellers nur die nach schweizerischem Namensrecht zulässigen Teile der Namensergänzung einzutragen, unter Weglassung der unzulässigen Elemente (Erw. 3).