0079

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-160 03
Entscheiddatum
25. Juni 2003
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Namensänderung
Verwendete Erlasse
Art. 30 Zivilgesetzbuch; Art. 45 Abs. 2 Ziffer 4 Zivilgesetzbuch; Art. 137 Abs. 1 Zivilstandsverordnung; Art. 39 Gesetz über das Internationale Privatrecht
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ersucht jemand um Eintragung einer im Ausland erfolgten Ergänzung des Vornamens und des Familiennamens in den schweizerischen Zivilstandsregistern, so ist es unzulässig, ohne Zustimmung des Gesuchstellers nur die nach schweizerischem Namensrecht zulässigen Teile der Namensergänzung einzutragen, unter Weglassung der unzulässigen Elemente (Erw. 3).

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