§ 31 Abs. 1 lit. a Steuergesetz; Art. 9 Abs. 2 Bst. a Steuerharmonisierungsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Auslegung der Bestimmung von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG ergibt, dass der Freibetrag von Fr. 50'000.- für den Abzug von privaten Schuldzinsen bei Ehegatten nicht zu verdoppeln ist.