Beleuchtender Bericht des Regierungsrates; Volksabstimmung
Verwendete Erlasse
Art. 34 BV; § 64 Gesetz über die politischen Rechte
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Beleuchtende Bericht zu Abstimmungsvorlagen soll die Stimmberechtigten in Lage ver-setzen, sich eine eigene Meinung und eigenen Willen frei bilden zu können. Sind die darin enthaltenen Informationen objektiv (und unbestritten) richtig, ist eine unerlaubte Beeinflussung der Stimmberechtigten ausgeschlossen. Werden im Beleuchtenden Bericht Bilder von Personen veröffentlicht, setzt dies deren Zustimmung voraus. Solche Bilder sind nicht geeignet, die Willensbildung der Stimmberechtigen zu beeinflussen.