Zustellung einer eingeschriebenen Sendung, mit welcher eine Nachfrist zur Unterzeichnung des Rekurses angesetzt wurde; Nichtabholung trotz Abholungseinladung im Briefkasten. Nach neuem Prozessrecht erfolgt keine zweite Zustellung, wenn Betroffene wegen durch Eingaben begründeten Prozessverhältnisses mit Zustellungen rechnen mussten. Die gesetzte Frist begann deshalb nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist am 8. Tag zu laufen (Zustellungsfiktion).