0076

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI-2012-7790
Entscheiddatum
26. März 2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Fristwahrung; Nichtabholen postalischer Sendungen
Verwendete Erlasse
§ 11 Verwaltungsrechtspflegegesetz; § 71 VRG; Art. 138 Zivilprozessordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Zustellung einer eingeschriebenen Sendung, mit welcher eine Nachfrist zur Unterzeichnung des Rekurses angesetzt wurde; Nichtabholung trotz Abholungseinladung im Briefkasten. Nach neuem Prozessrecht erfolgt keine zweite Zustellung, wenn Betroffene wegen durch Eingaben begründeten Prozessverhältnisses mit Zustellungen rechnen mussten. Die gesetzte Frist begann deshalb nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist am 8. Tag zu laufen (Zustellungsfiktion).

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