0075

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-13 140
Entscheiddatum
3. April 2013
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Nachzählung; Wahlbeschwerde; Legitimation; Finanzierung von Abstimmungskampagnen
Verwendete Erlasse
Art. 34 Abs.1 und 2 BV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Teilnahme einer politischen Gemeinde an einem kantonalen Abstimmungskampf wird als zulässig erachtet, wenn diese unmittelbar und im Vergleich zu andern besonders stark berührt ist. Das Bedürfnis, die Stimmberechtigten darüber zu informieren, vermag eine entsprechende Intervention des Gemeinweisens zu rechtfertigen. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Eine Abstimmung ist nur aufzuheben, wenn ein festgestellter Mangel das Abstimmungsergebnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Dies ist bei einem Unterschied von knapp 12% der gültigen Stimmen nicht der Fall. Die Zahlung einer politischen Gemeinde von Fr. 3000 an ein Abstimmungskomitee ist zulässig und hat das (kantonale) Abstimmungsergebnis nicht beeinflusst.

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