0073

Entscheidinstanz
Schulrekurskommission
Geschäftsnummer
BI-SRK-1211/01
Entscheiddatum
12. November 2001
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Stichworte
Schulhauszuteilung
Verwendete Erlasse
§ 37 Unterrichtsgesetz; § 3 Abs. 2 Volksschulverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Beschluss der Schulpflege, ein Schulhaus zu schliessen stellt keine Verfügung dar und ist somit nicht anfechtbar. Bezüglich Schulhauszuteilungen legt sich die Schulrekurskommission bei der Beurteilung von lokal geprägten Fragen eine gewisse Zurückhaltung auf. Sie prüft jedoch auf jeden Fall, ob der Zuteilungsentscheid einer Schulpflege als noch vertretbar oder aber als willkürlich unangemessen zu betrachten ist und ob er dem Kindeswohl angemessen Rechnung trägt.

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