Der Entscheid über ein Einbürgerungsgesuch stellt auch dann einen Verwaltungsakt dar, wenn er von einem Legislativorgan (Parlament, Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung) gefällt wird. Bindung an verfassungsmässige Grundsätze (E. 6). Bedeutung des Willkürverbotes bei Volks- oder Parlamentsentscheiden (E. 7). Lehnt ein Gemeindeparlament ein Einbürgerungsgesuch ab, so wird der Anspruch auf recht-liches Gehör verletzt, wenn nachträglich auf Ersuchen der Rechtsmittelinstanz hin die Gründe nicht dargelegt werden, die mutmasslich zur Ablehnung des Gesuches geführt haben (E. 5, 8 und 9). Bedeutung von § 29a Abs. 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (begründungslose Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat; E. 9). Gründe für die Aufteilung eines gemeinsam gestellten Einbürgerungsgesuches von Personen mit und ohne Anspruch auf Einbürgerung, wenn nach der betreffenden Gemeindeordnung unterschiedliche Organe für die beiden Personengruppen zuständig sind (E. 4 und 10).