Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Richter in einem ordentlichen Strafprozess ist für die Administrativbehörde bindend, wenn kein klarer Anhaltspunkt besteht, dass die Tatsachenfeststellung unrichtig war (E. 3) Entzugsdauer bei Tatmehrheit; Zusatzmassnahme, wenn die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden (E. 5). Zumessungsregeln, wenn für die Zusatzmassnahme eine Mindestentzugsdauer zu berücksichtigen ist (E. 8).