0070

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1398/2003
Entscheiddatum
24. September 2003
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Führerausweisentzug – andere Gründe Tatmehrheit, Zusatzmassnahme
Verwendete Erlasse
Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 90 Ziffer 2 SVG; Art. 68 StGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Richter in einem ordentlichen Strafprozess ist für die Administrativbehörde bindend, wenn kein klarer Anhaltspunkt besteht, dass die Tatsachenfeststellung unrichtig war (E. 3) Entzugsdauer bei Tatmehrheit; Zusatzmassnahme, wenn die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden (E. 5). Zumessungsregeln, wenn für die Zusatzmassnahme eine Mindestentzugsdauer zu berücksichtigen ist (E. 8).

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