Wildschadenfonds ; Vergütung von Bissschäden – Rückerstattung
Verwendete Erlasse
§ 27 Gesetz über Jagd und Vogelschutz; § 45 JagdG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Da das Gesetz grundsätzlich zwischen «jagdbaren» und «geschützten» Tierarten unterscheidet, ist die Unterscheidung zwischen geschütztem «Wild» und geschützten «Tieren» für den Ersatz von Bissschäden durch geschützte Tiere ohne Bedeutung. Weder Ausnahmen vom Jagdschutz noch Schonzeiten ändern die gesetzliche Einteilung und deren Rechtsfolgen. Hasen sind demzufolge «jagdbare Tiere» und von der Rückerstattung des Bissschadenersatzes ausgenommen.