0067

Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_2ST.2001.366
Entscheiddatum
13. November 2001
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Wertberichtigung; WIR-Geld
Verwendete Erlasse
§ 45 Abs. 1 lit. b aStG ; (entspricht § 64 Abs. 1 Ziffer 5 nStG)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bilanzierungsgrundsätze für WIR-Guthaben; steuerliche Anerkennung von Wertberichtigungen auf WIR-Guthaben und definitiver Verluste bei der Weitergabe bzw. Veräusserung von WIR-Guthaben: Angesichts der tatsächlichen Nachteile von WIR-Guthaben gegenüber Bargeld und Sichtgutha-ben bei einer Bank bewegt sich eine Wertberichtigung von 10% bis 20% auf WIR-Guthaben – von Ausnahmen abgesehen – innerhalb des dem Bilanzierenden zustehenden Ermessens- bzw. Schätzungsspielraums und führt nicht zur Bildung von Willkürreserven (sondern nur zur Bildung von Ermessens- bzw. Schätzungsreserven). Nach dem Massgeblichkeitsprinzip ist eine Wertberichtigungen in diesem Rahmen von den Steuerbehörden zu akzeptieren. Von der Bildung einer Wertberichtigung auf WIR-Guthaben zu unterscheiden ist die endgültige Realisierung der mit der Wertberichtigung vorweggenommenen Einbusse. Nur falls und soweit wertberichtigte WIR-Guthaben tatsächlich bloss mit Gewährung eines Einschlags mindestens im Umfang der Wertberichtigung weitergegeben werden können, erweist sich der vorläufige Verlust als definitiv. Die Hinnahme eines (endgültigen) Verlusts bei der Weitergabe von WIR-Guthaben ist als steuermindernde Tatsache vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

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