0065

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 767/2008
Entscheiddatum
28. Mai 2008
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Allgemein-anregende Initiative Urnenabstimmung zur Erheblicherklärung
Verwendete Erlasse
Art. 84 Kantonsverfassung; § 151 Gemeindegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wird ein Rechtsmittel statt als Stimmrechtsrekurs als Gemeindebeschwerde behandelt, schadet die falsche Rechtsmittelbelehrung im Falle des verspäteten Weiterzugs nicht (E 1b.). Ein Versammlungsteilnehmer ist auch dann zum einem Stimmrechtsrekurs legitimiert, wenn nicht er selbst, sondern jemand anders an der Gemeindeversammlung Verfahrensfehler bemängelt hat (E. 3c.). Für den Entscheid über die Erheblicherklärung einer allgemein-anregenden Initiative ist dann in jedem Fall und zwingend eine Urnenabstimmung durchzuführen, wenn auch der definitive Entscheid in dieser Sache einer solchen unterliegt (i.c. Bildung einer Einheitsgemeinde; E. 4). Das Unterlassen der Urnenabstimmung – selbst wenn die Gemeindeversammlung ausdrücklich so beschliesst – ist ein «grundsätzlicher Fehler», weshalb die Wiederholung der Abstimmung (an der Urne) weder unverhältnismässig ist, noch in die Gemeindeautonomie eingreift (E. 5c.– d).

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