Art. 22 Abs. 2 Bst. a Raumplanungsgesetz; Art. 24 Raumplanungsgesetz; § 40 Planungs- und Baugesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Besteht der Zweck einer Freihaltezone darin, dass – aus optischen Gründen – keinerlei Bau-ten oder Anlagen errichtet werden, sind auch Geräte- und Hühnerhäuschen, die ausschliesslich der Bearbeitung von dort angelegten Gärten dienen, nicht zonenkonform; es ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich (E. 5). Einer Ausnahmebewilligung stehen gewichtige Interessen entgegen, weil (in casu) das Erscheinungsbild der mittelalterlichen Grabenanlage von Kyburg durch neue Kleinbauten in einer Weise beeinträchtigt würde, die mit dem Schutzzweck nicht vereinbar wäre. Frage der Standortgebundenheit offen gelassen (E. 6).