§ 16 Abs. 3 Steuergesetz; § 20 Abs. 2 lit. a und c Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer eine Finanzgesellschaft beauftragt, mit Mitteln aus seinem Privatvermögen in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Auftaggebers jeweils über ein persönliches Konto einzeln abgerechnete Devisenhandelsgeschäfte zu tätigen, erzielt bei erfolgreichem Abschluss dieser Geschäfte keinen steuerbaren Vermögensertrag, sondern einen steuerfreien Kapitalgewinn. Dass die Einlage zusammen mit solchen anderer Kunden am Markt investiert wird, betrifft die technische Abwicklung des Geschäfts und bedeutet nicht Poolen im Sinn der Rechtsprechung.