0060

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1960/2001
Entscheiddatum
19. Dezember 2001
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Stichworte
Gemeindebeschwerde; Zuständigkeit
Verwendete Erlasse
§ 151 GG; § 329 PBG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei der Anfechtung von bau- und planungsrechtlichen Beschlüssen der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung bzw. des Grossen Gemeinderats betreffend Änderungen der kommunalen Nutzungsplanung unterliegen alle Sachfragen und materiellen Entscheide dem vom Planungs- und Baugesetz vorgezeichneten Instanzenzug; Fragen aber, die das Verfahrensrecht sowie das Organisationsrecht der Gemeinde berühren, folgen der Regelung des Gemeindegesetzes. Die Baurekurskommissionen sind daher zuständig für die Behandlung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen der Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit sowie des Willkürverbots im Verfahren zur Änderung der kommunalen Nutzungsplanung und der Rechtmässigkeit der Zonierung des strittigen Gebiets.

Für dieses Thema zuständig: