Art. 37 Abs. 2 Ausländergesetz; Art. 96 Abs. 1 AuG
Zusammenfassung
Arbeitslosen Inhaberinnen oder Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen wird der Kantonswechsel (Zuzug aus einem andern Kanton) mangels Anspruchs nicht bewilligt, wenn im Übrigen gewichtige Fernhalteinteressen wie andauernde Fürsorgeabhängigkeit und/oder Straffälligkeit bestehen sowie gefestigte persönliche Beziehungen fehlen.