0058

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 311/2009
Entscheiddatum
4. März 2009
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Kantonswechsel
Verwendete Erlasse
Art. 37 Abs. 2 Ausländergesetz; Art. 96 Abs. 1 AuG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Arbeitslosen Inhaberinnen oder Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen wird der Kantonswechsel (Zuzug aus einem andern Kanton) mangels Anspruchs nicht bewilligt, wenn im Übrigen gewichtige Fernhalteinteressen wie andauernde Fürsorgeabhängigkeit und/oder Straffälligkeit bestehen sowie gefestigte persönliche Beziehungen fehlen.

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