Art. 37 Abs. 2 Ausländergesetz; Art. 96 Abs. 1 AuG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Arbeitslosen Inhaberinnen oder Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen wird der Kantonswechsel (Zuzug aus einem andern Kanton) mangels Anspruchs nicht bewilligt, wenn im Übrigen gewichtige Fernhalteinteressen wie andauernde Fürsorgeabhängigkeit und/oder Straffälligkeit bestehen sowie gefestigte persönliche Beziehungen fehlen.