0055

Entscheidinstanz
Schulrekurskommission
Geschäftsnummer
BI-SRK-211/02
Entscheiddatum
21. Januar 2002
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Stichworte
Schulweg –Transport
Verwendete Erlasse
Art. 62 Abs. 2 BV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die örtlichen Schulbehörden haben dafür zu sorgen, dass der obligatorische Schulbesuch für volksschulpflichtige Kinder unter zumutbaren Bedingungen zurückgelegt werden kann. Ein Schulweg auf einer Strasse ohne Fussweg, welche mit 80km/h befahren werden kann und die vorliegende Verkehrsdichte aufweist, muss für Kindergartenkinder und Kinder der 1. und 2. Klasse als zu gefährlich bezeichnet werden. Demnach ist der Antrag der Eltern auf einen Schultransport gerechtfertigt.

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