Ausnahme von der Schliessungszeit; vorsorgliche Massnahmen ; aufschiebende Wirkung
Verwendete Erlasse
§ 6 VRG; § 25 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 2 VGG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglichen Zustand zu erhalten. Richtet sich der Rekurs gegen eine negative Anordnung, mit der ein Begehren um Begründung von Rechten abgelehnt wird, hat die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zur Folge, dass die rekurrierende Partei für die Dauer des Verfahrens so gehalten wird, wie wenn ihrem abgelehnten Begehren entsprochen worden wäre.