0052

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ_2011-1808
Entscheiddatum
16. September 2011
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Namenseintragung; Familienname Doppelbürger; echte Doppelnamen
Verwendete Erlasse
Art. 37 IPRG; Art. 23 IPRG; Art. 270 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Familienname des Kindes bei Doppelbürgern: Sind das Kind und dessen Eltern mit der Schweiz enger verbunden, kann ausländisches Namensrecht nicht angewendet werden. Tragen die miteinander verheirateten Eltern unterschiedliche (Familien-)Namen, steht für das Kind entweder der Name des Vaters oder jener der Mutter zur Auswahl, auch wenn es sich bei diesem Namen um einen echten Doppelnamen handelt. (Dies gilt auch für das neue Namensrecht seit dem 1.1.2013).

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