Wird eine Sendung (Rekursschrift) zuhanden einer Behörde der schweizerischen Post übergeben, ist der auf dem Briefumschlag angebrachte Poststempel massgebend für die Feststellung der Fristwahrung (E. 2). Die handschriftliche Notiz einer Privatperson auf dem Briefumschlag, wonach dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier nach der letzten Leerung am letzten Tag der Frist) einen Briefkasten der Post eingeworfen worden sei, genügt nicht um die Aussage des Poststempels zu entkräften, da im Verwaltungsverfahren das Instrument der förmlichen Zeugenauasage fehlt (E. 4).