0049

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-233/03
Entscheiddatum
10. Juni 2003
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Familienregister; Registerbereinigung; Adoption; Treu und Glauben
Verwendete Erlasse
Art. 42 ZGB; Art. 25, 26 IPRG; Art. 78 IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Treu und Glauben im Verfahren: Der Rekurrent hat die Folgen einer unklaren Rechtsmittelbelehrung nicht zu tragen (Erw. 1). Wird behauptet, eine ins Familienregister eingetragene Adoption sei nichtig und der Registereintrag damit fehlerhaft, so ist zumindest bei nicht offensichtlichen Fehlern die Registerbereinigungsklage nach Art. 42 ZGB zu erheben; die Zivilstandsbehörden sind hierfür nicht zu-ständig (Erw. 3) Für die Aufhebung einer Adoption im Ausland sind betreffend Zuständigkeit die allgemeinen Bestimmungen von Art. 25 ff. IPRG anwendbar; keine Sondernormen im Besonderen Teil des IPRG. Vorliegend waren die Gerichte in Nairobi nicht zuständig, da das beklagte adoptierte Kind dort keinen Wohnsitz hatte (Erw. 4). Das Verfahren zur Aufhebung einer Adoption ist keine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts kann deshalb nicht durch Einlassung im Sinne von Art. 26 lit. c IPRG begründet werden (Erw. 4).

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