0048

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 513/2008
Entscheiddatum
8. April 2008
Rechtsgebiet
Abgaben und Gebühren
Stichworte
Abwassergebühren; Spezialfinanzierung; Kostendeckungsprinzip
Verwendete Erlasse
Art. 60a Gewässerschutzgesetz; § 45 EG GSchG; § 126 Gemeindegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Kostendeckungsprinzip lässt es zu, angemessene Rückstellungen für die Erneuerung bestehender die Bereitstellung künftiger Infrastrukturanlagen in die Kostenberechnung einzubeziehen. Der Äufnung des Spezialfinanzierungskontos «Abwasserbeseitigung» sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine Gebührenanpassung ist dann vorzunehmen, wenn der positive oder negative Saldo dieses Spezialfinanzierungskontos die Zielgrösse eines Jahresertrags erreicht.

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