Das Verfahren zur Änderung (Revision) von Quartierplänen richtet sich nach dem ordentlichen (Einleitungs-)Verfahren, setzt jedoch aus Gründen der Planbeständigkeit das vorliegen wichtiger Gründe voraus. Die durch eine Neubildung von Parzellen ermöglichte (erhebliche) Mehrausnützung stellt keinen wichtigen Grund dar, solange vom ursprünglichen Strassen-Erschliessungskonzept nicht in unangemessener oder unzulässiger Weise abgewichen wird.