Da Krankheit, Unfall und andere unverschuldete Arbeitsverhinderungen des Arbeitsnehmers während der Ferien normalerweise den Erholungszweck der Ferien vereiteln, werden die von Krankheit oder Unfall betroffenen Tage, soweit sie mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, gemäss § 82 Abs. 2 VVO nicht als Ferien angerechnet. Entscheidend ist aber, ob der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall auch ferienunfähig geworden ist, so dass wegen Bettruhe, medizinischer Behandlungen, wiederholtem Arztbesuch, Spitalaufenthalt oder allgemeinem Unwohlsein keine Entspannung und Erholung möglich ist. Arbeitsunfähigkeit bedingt somit nicht in jedem Fall auch Ferienunfähigkeit; insbesondere wenn ─ wie vorliegend ─ der Erholungszweck der Ferien durch die Krankheit des Angestellten nicht verhindert worden ist.