Für Aufwendungen gilt analog zu den Einkünften die gemässigte Soll-Methode, d.h. für die zeitliche Anknüpfung ist grundsätzlich auf die Fälligkeit der Forderung und nicht auf die tatsächliche Erfüllung abzustellen. Anders verhält es sich dann, wenn die Erfüllung besonders unsicher erscheint oder generell nicht mir ihr zu rechnen ist. Wird eine Unterhaltsforderung im Laufe des Jahres erlassen, können nur die vor Erlass entstandenen Fälligkeiten zum Abzug gebracht werden, und auch diese nur, falls die Vollstreckung nicht besonders unsicher erschien. Im Erlass kann sodann gegebenenfalls eine Schenkung liegen.