0044

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1308/2009
Entscheiddatum
26. August 2009
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Familiennachzug ohne Anspruch – Kinder nachträglicher Familiennachzug
Verwendete Erlasse
Art. 44 AuG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ein nachträglicher Kindernachzug wird im Rahmen des Ermessens nur bewilligt, wenn für die Übersiedlung des Kindes in die Schweiz stichhaltige Gründe vorliegen, d.h. die Änderung des Betreuungsverhältnisses zwingend notwendig ist. Das ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Kinder erst nach Abschluss der obligatorischen Schule in die Schweiz geholt werden.

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