Das Quartierplangebiet kann über Bauzonen hinausreichen und in der Landwirtschafts- oder Reservezone gelegene Grundstücke einbeziehen, wenn dies zur Verwirklichung raumplanerischer Anliegen, wie etwa zur Arrondierung der Bauzone, zur zweckmässigen Situierung des landwirtschaftlichen Bodens oder zur Schaffung eines Übergangsbereiches geschieht oder wenn die Beständigkeit der Zonengrenze infolge konkreter Einzonungsabsichten infrage steht.