0043

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_A 08 141
Entscheiddatum
9. September 2008
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Quartierplanverfahren
Verwendete Erlasse
§ 147 Planungs- und Baugesetz; § 124 PBG; § 5 Quartierplanverordnung; § 33 QPV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Quartierplangebiet kann über Bauzonen hinausreichen und in der Landwirtschafts- oder Reservezone gelegene Grundstücke einbeziehen, wenn dies zur Verwirklichung raumplanerischer Anliegen, wie etwa zur Arrondierung der Bauzone, zur zweckmässigen Situierung des landwirtschaftlichen Bodens oder zur Schaffung eines Übergangsbereiches geschieht oder wenn die Beständigkeit der Zonengrenze infolge konkreter Einzonungsabsichten infrage steht.

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