0042

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ-2002-03
Entscheiddatum
24. Juli 2002
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Eintragung eines Vornamens
Verwendete Erlasse
Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 69 Abs. 2bis ZStV (damals); Art. 37 Abs. 3 ZStV (heute); Art. 37 IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Familiennamen werden grundsätzlich nicht als Vornamen in das Geburtsregister eingetragen, ausser sie seien seit jeher sowohl als Vor- als auch als Familiennamen gebräuchlich (z.B. Arnold, Ernst, Peter) oder es liege eine örtliche, religiöse oder familiäre Tradition vor. An den Nachweis einer Tradition, dass als «middle name» der Familienname der Mutter verwendet wird, sind hohe Anforderungen zu stellen, selbst wenn es sich um einen dritten Vornamen handelt.

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