0041

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 657/2006
Entscheiddatum
10. Mai 2006
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Nachzählung
Verwendete Erlasse
§ 75 Gesetz über die politischen Rechte; § 49 Verordnung über die politischen Rechte
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der aus der Garantie der politischen Rechte fliessende Schutz der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe schliesst ein, dass nur Wahl- oder Abstimmungsergebnisse anerkannt werden können, welche die freie Willensbildung auch ausdrücken. Dies kann in Frage gestellt sein, wenn solche Ergebnisse zahlenmässig so nahe beieinander liegen («knapp» sind), dass nur eine Wiederholung der Auswertung (Nachzählung) Gewissheit über die Richtigkeit des Ergebnisses verschaffen kann. Die im zürcherischen Recht vorgesehenen Grenzwerte, bei denen ein knapper Ausgang «in der Regel» vorliegt, gewähren der wahlleitenden Behörde einen Ermessensspielraum, der nur zurückhaltend und in Ausnahmefällen zu Ungunsten einer Nachzählung ausgeschöpft werden kann. Massgeblich für den Entscheid, ob bei Bezirksurnengängen ein knappes Ergebnis vorliegt und entsprechend nachgezählt werden muss, ist ausschliesslich das Endresultat des Bezirks und nicht das der einzelnen Gemeinden.

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