0040

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD-ID 228-2005
Entscheiddatum
4. März 2005
Rechtsgebiet
Heil- und Lebensmittel
Stichworte
Zulassungspflichtige Heilmittel; zugelassene Indikation; Import, Vertrieb; Werbung
Verwendete Erlasse
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, d und f Heilmittelgesetz; Art. 9 Heilmittelgesetz; Art. 20 Abs. 1 Heilmittelgesetz; Art. 36 Abs. 3 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Arzneimittel in verwendungsfertiger Form dürfen nur in Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen oder nicht zulassungspflichtig sind. Ausnahmsweise ist es einer Medizinalperson erlaubt, unter den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. a-d AMBV nicht zugelassene Arzneimittel in kleinen Mengen zu importieren. Es wurde festgestellt, dass der vorliegende Import von Lipostabil N i.v. (ein Produkt zur Vorbeugung und Behandlung von Fettembolien, das inoffiziell aber auch dazu verwendet wird, um auf biochemischem Weg Fett aufzulösen: Fettwegspritze) unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendung die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 3 nicht erfüllte. Somit war auch eine entsprechende Werbung, da täuschend, nicht erlaubt.

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