Informationszugang Definition des Informationsbegriffs Zugang zu eigenen Personendaten (Vollzugsakten); Interessenabwägung; (Öffentlichkeitsprinzip)
Verwendete Erlasse
§ 3 Abs. 2 IDG; § 20 Abs. 2 IDG; § 23 Abs. 2 lit. c und e IDG; § 26 Straf- und Justizvollzugsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Vom Anspruch auf Informationszugang bei öffentlichen Organen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Darunter fallen – wie unter 3.2.2 ebenfalls aufgezählt – Aufzeichnungen wie Handnotizen, Ideenskizzen, Dispositionen und Entwürfe für die Ausarbeitung von Texten, Schemata, Kurzzusammenfassungen, Gedankenstützen, unter Umständen E-Mails als persönliche Arbeitshilfen, welche die oder der einzelne Mitarbeitende des öffentlichen Organs zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet und die allenfalls später einen wörtlichen Eingang oder sonst wie Niederschlag in anderen bzw. fertig gestellten Informationen finden. Zum Umgang mit Informationen betreffend und über Strafgefangene im Rahmen der Vollzugsplanung und -durchführung; Vorrang des öffentlichen Interesses an der zielkonformen Durchführung von Sicherheits- und Aufsichtsmassnahmen.